Als wesentliche Unterstützung für die Auswahl des für den jeweiligen Fall am besten geeigneten Verfahrens entwickelt die DGA-Bau z. Zt. einen “Verfahrensnavigator”. Bis zu dessen Vorliegen wird auf die Verfahrensübersicht verwiesen.

Verfahrenskurzbeschreibungen

der außergerichtlichen Streitlösung und der Gerichtsverfahren

An den Kurzbeschreibungen der nachfolgenden Verfahrensarten haben folgende Mitglieder des Arbeitskreises 1 der DGA-Bau mitgewirkt: B. v. Behr, C. J. Diederichs, Ch. F. Fischer (Leiter), H. Grillhösl, Th. Senff.

Einleitung

1. Außergerichtliche Streitlösung ohne Dritte

1.1 Partnering
1.2 Interessenorientiertes Verhandeln (Harvard-Konzept)
1.3 Mediation ohne Mediator (Collaborative Law)

2. Außergerichtliche Streitlösung mit nicht entscheidungsbefugten Dritten

2.1 Moderation
2.2 Mediation

> Mediatorenvertrag (Muster der DGA-Bau)
> Meditationsvereinbarung Parteien (Muster der DGA-Bau)

2.3 Mini-Trial
2.4 Schlichtung

> Schlichtervertrag (Muster der DGA-Bau)
> Schlichtungsvereinbarung Parteien (Muster der DGA-Bau)

2.5 Anrufung der vorgesetzten Stelle nach § 18 Abs. 2 VOB/B
2.6 Abgekürztes Gerichts-/Schiedsverfahren (mock litigation / arbitration)
2.7 Frühe neutrale Bewertung (early neutral evaluation)

3. Außergerichtliche Streitlösung mit entscheidungsbefugten Dritten

3.1 Adjudikation

> Adjudikatorenvertrag (Muster der DGA-Bau)
> Adjudikatorenvereinbarung Parteien (Muster der DGA-Bau)

3.2 Dispute Boards
3.3 Schiedsgutachten

> Schiedgutachtervertrag (Muster der DGA-Bau)
> Schiedsgutachtenklausel-Parteien (Muster der DGA-Bau)

3.4 Schiedsgericht

> Schiedrichtervertrag (Muster der DGA-Bau)
> Schiedsgerichtvereinbarung Parteien (Muster der DGA-Bau)

4. Gerichtliche Streitlösung

4.1 Ordentliches Gerichtsverfahren
4.2 Güterichterverfahren
4.3 Selbstständiges Beweisverfahren (folgt)


Warum Außergerichtliche Streitbeilegung? – Einleitung

Konflikte im Bau- und Immobilienrecht sind vielfältig. Streitigkeiten können vor, zu Beginn, während oder nach der Abnahme auftreten. Sie können u. a. Eingriffe in das Planungs- oder Bau-Soll, Mängel, Honorar, Vergütung, Bauzeit oder Störungen im Bauablauf, Sicherheiten, die Abnahme oder die Abnahmefähigkeit betreffen.

Die Außergerichtliche Streitbeilegung ist kein Ersatz für die staatlichen Gerichte. Es wird immer Fälle geben, in denen der Weg zu den staatlichen Gerichten der einzig sinnvolle zur Lösung des Konflikts ist. Sie ist jedoch eine vorzugswürdige Form der Streitbeilegung mit dem Ziel, die Gerichte zu entlasten und den Parteien die für die Rechtspflege gebotene Verlässlichkeit zu bieten, aber auch zu gewährleisten. Die außergerichtliche Streitbeilegung ist kein Novum oder aktueller Trend. Schon in der ersten VOB/B vom Mai 1926 hieß es in § 18 Nr. 3 VOB/B: „Vor Anrufen des Gerichts (Schiedsgericht oder ordentliches Gericht) kann jeder Teil die Schlichtung des Streitfalles durch einen Unparteiischen verlangen.“

Aufgrund der bekannten Probleme gerichtlicher Streitigkeiten in Baukonflikten wie überlange Verfahrensdauer (13 bis 14 Monate im Schnitt), erschwerte Sachverhaltsermittlung, Bindung interner Ressourcen zur Vergangenheitsbewältigung, häufig unkalkulierbares Ergebnis, Unzulänglichkeiten des Baurechts zur sachgerechten Entscheidung komplexer Sachverhalte und hohe Kosten wird die außergerichtliche Streitbeilegung immer mehr als „ökonomisches Prinzip“ anerkannt. Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung kosten häufig weniger (abhängig vom Streitwert) und werden erfahrungsgemäß i. d. R. in wesentlich kürzeren Verfahrensdauern abgewickelt. Die Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung werden zudem geprägt von einer positiven Situation dergestalt, dass die Interessen aller Beteiligten beachtet werden, keine Öffentlichkeit besteht und insbesondere keine Situation entsteht, bei der eine Partei vor dem Gericht das Gesicht verliert. An der Entwicklung der Lösung werden die Parteien meist selbst beteiligt. Wenn ein Dritter hinzugezogen wird, können die Parteien die erforderliche Sach- und Fachkunde zur Lösung des Konflikts selbst sicherstellen.

Unbestritten eignen sich nicht alle Konflikte für eine außergerichtliche Streitbeilegung. Es sollte aber im Interesse der Parteien überlegt werden, ob die gängige Praxis der Konfliktbehandlung (Konflikt entsteht, wird zwischen den Parteien erfolglos verhandelt, dann den Anwälten übergeben, die, wenn überhaupt, Vergleichsgespräche suchen und im Falle ihres Scheiterns das Gericht anrufen) die richtige ist. Es lohnt sich, intensiv über aktives Konfliktmanagement nachzudenken, um Konflikte frühzeitig zu analysieren, einzuordnen und anschließend zielgerichtet mit einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu lösen, bevor die Fronten sich durch intuitive Verhandlungen verhärten und der Konflikt eskaliert. Häufig fragen wir nicht nach der Ursache der Konflikte, sondern wer dafür verantwortlich ist, obwohl die Ursachen der Konflikte meist vielfältig sind. Statt Verantwortliche zu suchen, muss stattdessen zunächst die Ursache aufgeklärt und anschließend analysiert werden, um dann Lösungswege zu ermitteln, die für beide Parteien zu einer Win-Win-Situation führen. Ursachen für die Eskalation sind häufig taktisches Hinhalten, Kräfteungleichgewichte, Kommunikations-, Wahrnehmungs- oder Rationalitätsdefizite. Es gilt zu erkennen, dass nicht der Konflikt das Problem ist, sondern i.d.R. unsere falsche Einstellung zum Konflikt, d.h. die Unfähigkeit, Konflikte konstruktiv zu lösen. Die Einstellung ist von zentraler Bedeutung für die Wahrnehmung, die Beziehungsebene und das eigene Verhalten.

Rationaler Umgang und aktives Konfliktmanagement sind deshalb gefragt. Es ist eine Veränderung bei den Parteien im Denken und in der Strategie der Konfliktregelung erforderlich. Selbst § 18 Abs. 3 VOB/B (2012) ermuntert dazu – auch mit öffentlichen Auftraggebern – die Bandbreite außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten im Rahmen der Vertragsgestaltung in der Praxis zu nutzen. Neben den bekannten Klassikern wie Schlichtung, Mediation, Adjudikation, Schiedsgerichtsbarkeit und Schiedsgutachten gibt es viele weitere Verfahren, Konflikte außergerichtlich zu klären und beizulegen. Nachstehend wird eine Auswahl der möglichen Verfahren vorgestellt, damit diese künftig im Rahmen Ihres Konfliktmanagements häufiger als bisher ausgewählt werden.

Hinweis: Die DGA-Bau weist darauf hin, dass bei der Vereinbarung und/oder vertraglichen Einbeziehung von Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung stets die Einholung juristischer Beratung empfohlen wird, da Rechtsprechung und Fachliteratur zu den Verfahren, Verfahrensordnungen und Vereinbarungen zwischen Streitlöser und den Parteien wie auch zwischen den Parteien stets im Fluss sind und dementsprechend zu berücksichtigen sind, um Risiken der Unwirksamkeit der Vereinbarung und/oder vertraglichen Einbeziehung oder Durchsetzung von Ergebnissen zu vermeiden.