3. Außergerichtliche Streitlösung mit entscheidungsbefugten Dritten

3.3 Schiedsgutachten

a) Verfahrensbeschreibung

Schiedsgutachten dienen i. d. R. der Entscheidung über eine bestimmte Sachfrage, z.B. bei Streitigkeiten über Mängel, Schäden, Mehrkosten und Dauerverlängerungen aus Planungs- und/oder Bauablaufstörungen sowie Bewertungen. Durch Vereinbarung zwischen den Parteien, d.h. übereinstimmende Willenserklärungen, z. B. nach der DIS-SchGO, wird ein gemeinsam ausgewählter Sachverständiger beauftragt, der das Vertrauen beider Parteien genießt, den strittigen Sachverhalt zutreffend, im Zweifel nach „billigem Ermessen“ gemäß § 317 Abs. 1 BGB festzustellen. Dabei bestimmt er selbst die hierfür notwendigen Schritte, analysiert und bewertet den Streitgegenstand und klärt diesen schließlich verbindlich für die Parteien. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens sind kraft Vereinbarung zwingend zu beachten. Die Einholung eines Schiedsgutachtens geschieht i.d.R. unverzüglich bei Bedarf. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn die Entscheidung der streitigen Sach- oder Verteilungsfrage eine einvernehmliche Lösung des gesamten Konflikts ermöglichen kann. Oft ist die Einholung eines Schiedsgutachtens in andere Streitbeilegungsverfahren integriert, z.B. in ein Schiedsgerichtsverfahren oder eine Mediation. Das Votum des Schiedsgutachters ist bei Einbettung in ein anderes Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung grundsätzlich auch für etwaige folgende (Schieds-) Gerichtsverfahren verbindlich, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

Die Stärke des Schiedsgutachtens besteht darin, dass es den Parteien die selbstbestimmte Auswahl eines Dritten ermöglicht, der innerhalb kurzer Zeit ein abschließendes verbindliches und fachkompetentes Ergebnis liefert, das im Vergleich zu einem selbstständigen Beweisverfahren wesentlich kostengünstiger ist. Durch die nicht-öffentliche Einschaltung des Schiedsgutachters wird die Vertraulichkeit gewahrt.

Schwächen zeigt das Schiedsgutachten insbesondere bei komplexen Konflikten mit einer Vielzahl von Beteiligten. Neben der Problematik, dass die Bindungswirkung des Schiedsgutachtens gegenüber weiteren Beteiligten stets einen vertraglichen Konsens aller voraussetzt, können auch komplexe Konflikte durch ein Schiedsgutachten i.d.R. nicht abschließend geklärt werden, sondern allenfalls zur Teilklärung beitragen. In manchen Fällen lässt sich der erforderliche detaillierte vertragliche Konsens nicht einmal zwischen zwei Parteien herstellen. Ein weiterer Nachteil des Schiedsgutachtens gegenüber anderen Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung ist, dass der anschließende Weg zu den staatlichen Gerichten nur noch sehr eingeschränkt möglich ist. Hierfür bedarf es einer „offenbaren Unbilligkeit“ des Ergebnisses des Gutachtens, die in den meisten Fällen nur schwer nachzuweisen ist.

In Abgrenzung zu einem bloßen Schlichtungsgutachten oder der Darstellung und Diskussion einer rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Einschätzung im Rahmen eines mini-trials (Ziffer 2.3), einer mock litigation oder arbitration (Ziffer 2.5) oder einer early neutral evaluation (Ziffer 2.6) klärt das Schiedsgutachten eine Sachfrage verbindlich und endgültig.

b) Verfahrensordnung

DIS-Schiedsgutachtensordnung (DIS-SchGO)

c) Muster

Schiedgutachtervertrag (Muster der DGA-Bau)

Schiedsgutachtervertrag (Muster der DGA-Bau)