REQUALIFIZIERUNGSORDNUNG DER DGA-BAU e.V.

A Requalifizierung

Bei der DGA-Bau gelisteten Streitlöser sind verpflichtet, in einem Zeitraum von jeweils 3 Jahren – beginnend mit dem 01.01.2025 des Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Aufnahme in die Streitlöserliste folgt- erneut ihre Qualifikation (Requalifizierung) für den Verbleib in der Streitlöserliste nachzuweisen.

B Möglichkeiten der Requalifizierung

  1. Die ab dem Jahr 2025 erforderliche Requalifizierung für den Verbleib in der Streitlöserliste wird ermöglicht durch bestätigte Teilnahmen an:

a) Fachtagungen, Konferenzen, Kongressen und Weiterbildungs-veranstaltungen der Berufs- bzw. Fachverbände der Bau- und Immobilienwirtschaft, der Kammern, der Universitätsinstitute und Fachhochschulen sowie privatwirtschaftlicher Weiterbildungseinrichtungen, in denen jeweils insgesamt oder zumindest in Teilen des Programms auf die Anwendung von ASB-Verfahren thematisch Bezug genommen wird;

b) der Bearbeitung von Streitfällen als Moderator/Mediator, Gutachter (FNB), Schlichter, Schiedsgutachter, Schiedsrichter oder Adjudikator. Erwünscht ist in diesen Fällen eine sehr kurz gefasste Darstellung des Ablaufes der Streitlösung (Gegenstand und Anlass des Streites, Begründung der Wahl des Verfahrens zur Streitlösung, Dauer des Verfahrens bzw. Anzahl der Sitzungen und Ergebnis (Einigung oder Fortsetzung anderweitig; alles ggf. anonymisiert);

c) einem konkret absolviertem thematisch streitlösungsbezogenem Ausbildungsseminar mit abschließend erlangtem Zertifikat.

d) Teilnahme an ganztägigen DGA-Bau Konferenzen

e) Teilnahme an Weiterbildungskursen der DGA-Bau zum Wirtschaftsmediator

2. Der Nachweis der Requalifizierung kann wie folgt erbracht werden:

a) Teilnahme an 6 Veranstaltungen der vorgenannten Kategorie 1. a),

oder

b) Bearbeitung in verantwortlicher Position und Kurzdokumentation von 2 Streitfällen in einem der genannten ASB-Verfahren gemäß Kategorie 1. b),

oder

c) Teilnahme an 3 Veranstaltungen der Kategorie 1. d)

oder

d) Teilnahme an 3 Veranstaltungen der Kategorie 1. e)

e) Erwerb eines von einer Zertifizierungsstelle anerkannten Zertifikates gemäß Kategorie 1. c), (z. B. das Zertifikat „DGA-Bau-ZERT“ oder ein Zertifikat als Mediator oder als Schlichter oder als Adjudikator).

Kombinationen der Anforderungen gemäß Ziffer 2. a)-c) sind selbstverständlich möglich, die individuelle Anerkennung steht im freien Ermessen des Gremiums aus Vorstand und Arbeitskreis 4.

Die Nachweise müssen bis zum 31.12. des dritten Kalenderjahres, gerechnet ab Beginn des auf das Aufnahmejahr folgenden Kalenderjahr oder seit zurückliegender Requalifizierung vorliegen.

C Mitteilungen von Änderungen

Die vorhandenen Kontaktdaten sind bei Änderung unverzüglich eigenverantwortlich auf der Homepage der DGA-Bau e.V. zu aktualisieren. Änderungen des beruflichen Schwerpunktes sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

D Inkrafttreten

Für die bis Ende 2024 in die bestehende Liste aufgenommenen Personen, die am 31.12.2024 bereits seit mehr als 3 Jahren gelistet sind, hat diese Qualifizierung für den Verbleib in der Liste bis spätestens Ende des II. Quartals 2027 zu erfolgen (Eingang der Unterlagen bis 01.07.2026).

Berlin, im Dezember 2024