3. Außergerichtliche Streitlösung mit entscheidungsbefugten Dritten

3.4 Schiedsgericht (Schiedsrichterliches Verfahren)

a) Verfahrensbeschreibung

Schiedsgerichte sind vertraglich vereinbarte, private Spruchkörper zur Beilegung vermögensrechtlicher Streitigkeiten. Die von den Parteien zu treffende Schiedsvereinbarung bedeutet damit den ausdrücklichen Verzicht auf das Recht, vor staatlichen Gerichten Klage zu erheben. Das Schiedsverfahren findet demnach nicht vor zugewiesenen staatlichen Richtern, sondern vor einem oder mehreren privat ernannten Schiedsrichtern statt. Der Schiedsspruch steht in seiner Wirkung einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleich und ist in aller Regel ebenso unausweichlich und nahezu weltweit vollstreckbar.

Gesetze, Urteile, bestens gepflegte Regelwerke und umfangreiche Literatur geben dem Parteiwillen größtmögliches (und praktisch länderübergreifendes) Gewicht. So zielen auch die ZPO (Buch 10, §§ 1025-1066), die DIS SchGO, die SL Bau und die SO Bau auf minimale Beschränkung des Verfahrens, minimale Intervention durch das (staatliche) Gericht und maximale Unterstützung des Schiedsgerichts ab. Vielfach regelt sie Randbedingungen des Verfahrens nur subsidiär, d.h. „sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben”. Für die Parteien bedeutet dies große (gemeinsam auszuübende) Gestaltungsfreiheit: u. a. Sitz und anwendbares Recht, Qualitäten des/der Schiedsrichter(s), Ablauf, Termine und Ort(e) des Verfahrens, Vertraulichkeit, Kostenverteilung. Das Verfahren ist ebenso geschäftsmäßig nüchtern wie tiefgehend, und sein Ausgang ist bindend und endgültig. Einen Instanzenzug gibt es nur bei (absolut seltener) Vereinbarung.

Ziel des Schiedsgerichtsverfahrens ist damit die Herbeiführung einer Streitentscheidung in nur einer Instanz durch ein von den Parteien frei ausgewähltes Schiedsgerichtsgremium.

Eine wesentliche Stärke des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt demnach in der genannten Gestaltungsfreiheit. So können Schiedsverfahren auf den konkreten Fall zugeschnitten werden und individuelle Bedürfnisse der Parteien besser berücksichtigen als ein Gerichtsprozess. Das Schiedsgerichtsverfahren ist zudem vertraulich und findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Im Vergleich zum Gerichtsprozess kann ein Zeitvorteil, unter günstigen Umständen auch ein Kostenvorteil, erwartet werden. Schiedsvereinbarungen können leicht und sicher getroffen werden. Hilfreich, wenn auch nicht zwingend, ist dabei die Verwendung bewährter Schiedsklauseln und Verfahrensordnungen, welche namhafte Institutionen, oft neben wertvoller administrativer Unterstützung, bereitstellen.

Die staatlicherseits nicht subventionierte, eine Vielzahl von Personen involvierende, tiefgehende Ermittlung „aller Fakten und allen Rechts in nur einer Instanz” ist – weil sie unangreifbar sein soll – teuer. Hierzu trägt insbesondere eine schwache Partei bei, wenn sie den Gang des Verfahrens mit prozessrechtlichen Mitteln zu bremsen sucht. Kosten und Dauer bleiben die oft monierten Schwächen des Verfahrens.

Während die Mediation zu vermitteln versucht, Schiedsgutachten strittige Tatsachen- aber keine Rechtsfragen entscheiden, Dispute Board- und Adjudikations-Entscheidungen (Widerspruch vorausgesetzt) nur einstweilig binden und auf Antrag überprüfbar sind, entscheiden Schiedsgerichte in Abgrenzung zu den vorgenannten Verfahren Rechtsstreitigkeiten endgültig und bindend. Eine Überprüfung in formaler Hinsicht ist nur unter sehr engen Voraussetzungen und in materieller Hinsicht nahezu gar nicht möglich.

b) Verfahrensordnung

Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)

Schlichtungs- und Schiedsordnung (SO Bau)

DIS-Schiedsgerichtsordnung

c) Muster

Schiedrichtervertrag (Muster der DGA-Bau)

Schiedsgerichtvereinbarung Parteien (Muster der DGA-Bau)