2. Außergerichtliche Streitlösung mit nicht entscheidungsbefugten Dritten

2.4 Schlichtung

a) Verfahrensbeschreibung

Beim Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein freiwilliges, auf einer privatrechtlichen Übereinkunft beruhendes nicht-öffentliches Verfahren, das keinem starren Schema unterliegt und in seiner näheren Ausgestaltung frei zu vereinbaren ist. Als Schlichtung im engeren Sinn wird im Streitfall die aktiv vermittelnde, einigungsorientierte Tätigkeit einer nicht entscheidungsbefugten, unabhängigen und am konkreten Streit nicht beteiligten Person bezeichnet, die die Erörterung der Streitpunkte zielorientiert leitet und auch einen konkreten Lösungsvorschlag unterbreiten kann. Die Parteien können frei entscheiden, ob und in wie weit sie einen Lösungsvorschlag des Schlichters akzeptieren. Die Schlichtung kann vertraglich vorgesehen oder auch ad hoc, planungs- und baubegleitend oder auch nach Vertragsende geschehen. Inhalt, Art und Dauer der Verhandlung regeln die Parteien und der Schlichter in einer Vereinbarung. Hierzu existieren einige Verfahrensordnungen, u. a. der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, der Deutschen Gesellschaft für Baurecht und der Arge Baurecht im Deutschen Anwaltverein. Der Schlichter hat die elementaren Verfahrensgrundsätze (u.a. Gewährung rechtlichen Gehörs, Gebot des fairen Verfahrens, Gebot der gleichmäßigen Einbindung der Parteien, Wahrung der Vertraulichkeit) zu berücksichtigen. Die Schlichtung erfolgt im Regelfall durch Einzel-Schlichter, sofern nicht die Parteien die Beauftragung mehrerer Schlichter vereinbart haben. Schlichter kann jeder sein, der von beiden Parteien als solcher akzeptiert bzw. von einer etwa vereinbarten Stelle benannt wird.

Ziel der Schlichtung ist es, planungs- und baubegleitend, kostengünstig und zeitnah Lösungsvorschläge für zwischen den Parteien entstandene Streitfälle durch den Schlichter zu entwickeln, die zu einer Einigung der Parteien beitragen und den Fortgang der Planungs- und Bauarbeiten nicht verzögern.

Die Stärken bestehen in der freien Gestaltung des Verfahrens, der effektiven Aufklärung des Sachverhalts durch weitgehende Befreiung von Formalitäten, der aktiven Streitlösungskompetenz des Schlichters, dem Schlichterspruch mit Begründung, dem eine entscheidungsähnliche Bedeutung im Sinn einer Dokumentation des Verfahrensstandes und einer Beurteilung der Rechtspositionen zukommt. Die Parteien können den Umfang und die Kosten einer Schlichtung der Bedeutung der Sache anpassen.

Die Schwächen bestehen darin, dass die Schlichtung bei einigungsunwilligen, nicht konsensorientierten Vertragsparteien an ihre Grenzen stößt. Dies gilt auch für die Einbeziehung anderweitiger Planungs- und Baubeteiligter in das Verfahren durch Streitverkündung, die nur mit Einverständnis der Vertragsparteien und der Streitverkündeten möglich ist. Eine unmittelbare Zwangsvollstreckung aus dem Schlichterspruch oder aus einem von den Parteien geschlossenen Vergleich ist nicht möglich.

In der Abgrenzung unterscheidet sich die Schlichtung von der Mediation durch die aktivere Rolle des Schlichters einerseits und die Betonung der Eigenverantwortung der Parteien in der Mediation andererseits. Sie steht damit in der Mitte zwischen der parteiverantworteten Mediation und dem klassischen Gerichtsverfahren bzw. den streitentscheidenden außergerichtlichen Verfahren der Adjudikation, des Schiedsgutachtens oder des Schiedsgerichts.

b) Verfahrensordnung

DIS-Schlichtungsordnung (DIS-SchlO)

Schlichtungs- und Schiedsordnung SO Bau (ARGE Baurecht)

Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)

c) Muster

Schlichtervertrag (Muster der DGA-Bau)

Schlichtungsvereinbarung Parteien (Muster der DGA-Bau)