2. Außergerichtliche Streitlösung mit nicht entscheidungsbefugten Dritten
2.1 Moderation
a) Verfahrensbeschreibung
Die Moderation ist die wohl leichteste Verfahrensvariante zur außergerichtlichen Streitbeilegung mit Hilfe eines Dritten. Die Moderation wird überwiegend präventiv zur Konfliktvorbeugung bei Arbeitssitzungen im Wirtschaftsleben (z.B. zwischen Geschäftspartnern) eingesetzt.
Unter Moderation versteht man die Unterstützung der Verhandlungen durch einen neutralen Dritten. Er leitet nur die Verhandlungen und sorgt so für eine ausgewogene Verhandlungsführung und -kommunikation, beeinflusst diese jedoch nicht durch Struktur, Vorgaben oder inhaltliche Stellungnahmen (sog. conciliation). Bei der Abwandlung der sog. faciliation hat der Moderator dagegen zusätzlich aktiv die Aufgabe, die Kommunikation zwischen den Parteien zu verbessern.
Die Moderation hat zum Ziel, die Kommunikation zwischen den verhandelnden Parteien zu fördern und zu unterstützen. Aufgabe des Moderators ist es, die Sitzungen effizient zu gestalten, Konfliktsituationen durch seine Verhandlungsunterstützung möglichst zu vermeiden und die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu erleichtern.
Die Stärke der Moderation liegt in der weiterhin bestehenden Freiheit der Verhandlungen durch die Parteien und der Schaffung einer Ordnung durch seine bloße Präsenz und Leitung.
In der Stärke der Moderation liegt zugleich eine wesentliche Schwäche, denn die bloße Moderation von Verhandlungen, jedenfalls in der Form der conciliation, hindert die Parteien nicht daran, weiter positionsorientiert und konträr zu verhandeln. Die Lösung streitiger Sach- oder Rechtsfragen bleibt den Parteien und ihren Vertretern und damit auch ihrer eigenen Fachkenntnis überlassen.