2. Außergerichtliche Streitlösung mit nicht entscheidungsbefugten Dritten

2.2 Mediation

a) Verfahrensbeschreibung

Bei dem vertraulichen und strukturierten Mediationsverfahren versuchen die streitenden Parteien (Medianten), im Verhandlungsweg mit Unterstützung eines Dritten (des Mediators), auf freiwilliger Basis eigenverantwortlich eine Vereinbarung über die Beilegung oder auch Vermeidung von Streitigkeiten zu erzielen. Durch das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) hat die Mediation einen festen Platz im System der außergerichtlichen und gerichtlichen Streitlösungsverfahren gefunden.

Der Mediator als unabhängiger neutraler Dritter soll die Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchführen und dabei keine Entscheidungen treffen. Einzelne Verfahrensregeln für Mediatoren enthalten die §§ 2 und 3 MediationsG. Dazu existieren verschiedene Mediationsordnungen u. a. der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, der Deutschen Gesellschaft für Baurecht und des Verbandes der Baumediatoren. Maßgebend für das Gelingen einer Mediation ist es, dass die Interessen und Motive der Parteien, die nicht zwangsläufig mit ihren Positionen identisch sind, herausgearbeitet, wechselseitig nachvollzogen und möglichst auf einer gemeinsamen Basis zum Ausgleich gebracht werden. Dazu kann der Mediator – im allseitigen Einvernehmen – auch Einzelgespräche mit den Parteien führen, die nach allgemeiner Erfahrung die Erfolgsaussichten der Mediation erheblich verbessern. Das Verfahren bleibt solange unverbindlich, wie die Parteien dies wünschen. Voraussetzung dafür ist die Sicherstellung der Vertraulichkeit durch eine konkret zu vereinbarende Vertraulichkeitsabrede sowie eine Verschwiegenheitspflicht aller in das Verfahren eingebundenen Personen. Die Parteien können jede Person, die ihnen geeignet erscheint, mit der Mediation beauftragen. Für die Tätigkeit als Mediator gibt es in Deutschland keine allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. Als zertifizierter Mediator darf sich dagegen nur bezeichnen, wer gemäß § 5 Abs. 2 MediationsG eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Ausbildungsverordnung zum MediationsG entspricht (Entwurf vom 31.01.2014).

Auch bei gerichtlichen Verfahren soll die Klageschrift nach § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bereits die Angabe enthalten, ob zuvor der Versuch einer Mediation oder einer anderen außergerichtlichen Streitlösung gemacht wurde. Das Gericht kann die Parteien in jedem Stadium des Verfahrens einer Mediation zuführen, entweder durch eine gerichtsnahe Mediation gemäß § 278 a ZPO mit einem von den Parteien zu beauftragenden externen Mediator oder durch Verweisung auf einen Güterichter gemäß § 278 Abs. 5 ZPO.

Ziel der Mediation ist es, dass die Parteien in einem sachlichen Dialog freiwillig und eigenverantwortlich eine Lösung ihres Konflikts erarbeiten in dem gemeinsamen Bemühen, einen Sachverhalt dem Streit zu entziehen.

Die Stärken der Mediation bestehen darin, dass die Parteien Ablauf und Inhalt des Verfahrens frei und individuell gestalten und auch verändern können. Sie behalten die volle Kontrolle über den Verhandlungsprozess. Die Mediation spart Zeit und verursacht relativ geringe Kosten. Die Einigungsquote liegt im Bereich von ca. 80 %. Eine gelungene Mediation kann die Bereitschaft zur fortdauernden einvernehmlichen Zusammenarbeit positiv beeinflussen.

Schwächen bestehen darin, dass das Mediationsverfahren durch eine unlautere Konfliktpartei missbraucht werden kann, um etwa im Rahmen eines Machtungleichgewichts Druck auf den schwächeren Partner auszuüben, notwendige Maßnahmen hinauszuzögern oder im Rahmen von Scheinverhandlungen Informationen über die Gegenpartei zu erhalten.

In der Abgrenzung zu den weiteren Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung wie Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgericht und Schiedsgutachten stellt die Mediation das Verfahren mit der stärksten Autonomie und Eigenverantwortung der Vertragsparteien für die Konfliktlösung dar, da der Mediator keine eigene Lösung des Streitfalls zu erarbeiten hat und daher auch nicht über eine originäre Vorschlags- oder Entscheidungskompetenz verfügt. Der Mediator kann allerdings Vorschläge kraft seiner Kompetenz und seiner Gespräche mit den Parteien machen, wenn die Parteien einvernehmlich darum bitten.

b) Verfahrensordnung

Verfahrensordnung des Verbandes der Bau- und Immobilienmediatoren e. V.

Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)

DIS-Mediationsordnung (DIS-MedO)

Verfahrensordnung des Mediationszentrums der IHK München

Verfahrensordnung von EUCON

c) Muster

Mediatorenvertrag (Muster der DGA-Bau)

Meditationsvereinbarung Parteien (Muster der DGA-Bau)