4. Gerichtliche Streitlösung

4.1 Ordentliches Gerichtsverfahren

a) Verfahrensbeschreibung

In ordentlichen Gerichtsverfahren erfolgt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter eine umfassende Überprüfung des Streitgegenstandes. Es gibt sowohl eine Berufungs- wie auch eine bedingte Revisionsmöglichkeit.

Das Ziel dieses Verfahrens liegt darin, den Parteien alle verfassungsmäßig garantierten Rechte auf rechtliches Gehör und volle Rechtsstaatlichkeit zu gewähren, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden und damit zu beenden. Dabei ist das Gericht nach der Verfahrensordnung angehalten, in jeder Lage des Verfahrens durch geeignete Hinweise, Vorschläge oder Streitbeilegungsmethoden auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Gelingt dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Urteil.

Der Vorteil des Verfahrens liegt in der vollständigen und umfassenden Überprüfung des Streitgegenstandes in sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Alle Aspekte des Rechtsstreits sind gesetzlich geregelt. Das Urteil und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens können, ebenso wie ein vor dem Gericht geschlossener Vergleich, sofort vollstreckt werden. Andere Projektbeteiligte können sich unter bestimmten Voraussetzungen als Streithelfer einer Prozesspartei am Verfahren beteiligen oder – auch gegen ihren Willen – im Weg der Streitverkündung durch eine Partei in das Verfahren einbezogen werden. In einem Folgeprozess mit der betreffenden Partei sind sie an das im Ersturteil festgestellte Verfahrensergebnis weitgehend gebunden.

Der Nachteil des ordentlichen Gerichtsverfahrens besteht in der in umfangreichen Bausachen häufig überlangen Verfahrensdauer, die häufig drei oder mehrere Jahre in der ersten Instanz ausmachen kann. Auch der zur Überprüfung gestellte Sachverhalt liegt allein in den Händen der Parteien.

In der Abgrenzung darf der Richter im Gegensatz z.B. zur Adjudikation keine eigenen Sachverhaltsermittlungen vornehmen. Kritisch wird zudem gesehen, dass die vom Gericht (im Gegensatz zur Adjudikation auch ohne Zustimmung der Parteien) bestellten Sachverständigen erheblichen Einfluss auf die Urteilsfindung haben und dass – so die Gerichtspraxis – zweifelhafte Gutachten in der zweiten Instanz höchst selten, etwa bei Befangenheit oder im Falle von groben Fehlern des Gutachters, korrigiert werden können. Schließlich werden, vom Ausnahmefall der Einstweiligen Verfügung abgesehen, grundsätzlich nur Streitigkeiten aus der Vergangenheit bewertet – also von Seiten der staatlichen Gerichte keine Entscheidungen über aktuelle Konflikte im Planungsprozess oder auf der Baustelle getroffen.