Jahreskongress 2016 in Berlin

Initiativen zur Außergerichtlichen Streitbeilegung im Bauwesen bündeln – Gemeinsam mehr erreichen

im Senatssaal der Humboldt-Universität zu Berlin

Programm

09.00 Uhr Eröffnung
Prof. Dr.-Ing. Claus Jürgen Diederichs, Vorstandsvorsitzender der DGA-Bau, Berlin, öbuv SV Diederichs Peine, München Berlin

Grußwort für die HU Berlin
Prof. Dr. Gerhard Wagner, LL.M. (University of Chicago), Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik

09.05 Uhr
Grußwort aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Berlin
Dr. Gerhard Schulz, Ministerialdirigent Abt. G1 (B/BN)

09.15 Uhr
Analyse und Bewertung der Nachfrage nach Außergerichtlicher Streitbeilegung im Bauwesen
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Shervin Haghsheno,
Institut für Technologie und Management im Baubetrieb, KIT Karlsruher Institut für Technologie

10.00 Uhr
Kaffeepause

10.30 Uhr
A) Außergerichtliche Streitbeilegung nach § 18 Abs. 3 VOB/B im öffentlichen Bau
Regierungsdirektor Reinhard Janssen, Vorsitzender des HAA im DVA, Leiter des Referates B I 7 im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Berlin;
B) Vereinbarkeit außergerichtlicher Streitentscheidungen mit § 58 BHO
Regierungsdirektor Jörg Liepelt, Referent im Referat II A 3 des Bundesministeriums der Finanzen, Berlin

11.30 Uhr
Haftpflichtversicherung bei Außergerichtlichen Streitentscheidungen im Bauwesen
Rainer-Karl Bock-Wehr, Rechtsanwalt und Mediator, HDI Versicherung AG, Köln

12.15 Uhr
Gemeinsames Mittagessen

13.30 Uhr
Fallbeispiele Außergerichtlicher Streitbeilegung im Bauwesen
Dr. Andreas Clément, Rechtsanwalt, Leiter Recht Infrastruktur, Deutsche Bahn AG, Frankfurt/Main Prof. Dr. jur. Gerd Motzke, VRiOLG München a. D., Mering
Günter Jansen, VRiOLG Hamm a. D., Münster
Dipl.-Ing. Peter Kalte, öbuv SV, Geschäftsführer der GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht, Mannheim

15.10 Uhr
Kaffeepause

15.30 Uhr
Gestaltung Außergerichtlicher Streitbeilegung, Verfahren und -ordnung, Verträge zwischen den Parteien und mit dem/n Streitbeileger/n sowie deren Auswahl
Dr. jur. Christian Felix Fischer, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Vorstandsmitglied der DGA-Bau, Berlin,
Anwaltskanzlei Arnecke Sibeth, München

16.15 Uhr
Synergien zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Außergerichtlicher Streitbeilegung
Dr. jur. Tobias Oelsner, RiLG Berlin
Dipl.-Ing. Michael Peine, Vorstandsmitglied der DGA-Bau, Berlin, öbuv SV Diederichs . Peine, München, Berlin

17.00 Uhr
Veranstaltungsende(alle Vorträge inkl. 10 Minuten für die jeweils anschließende Diskussion)


Tagungsbericht

Der 2. Kongress der Deutschen Gesellschaft für außergerichtliche Streitbeilegung (DGA-Bau) fand am 22. April 2016 wiederum im Senatssaal der Humboldt-Universität zu Berlin mit über 100 Teilnehmern statt.

In Wahrnehmung der Hausherrnrolle begrüßte Herr Prof. Dr. jur. Gerhard Wagner, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Informatik der Juristischen Fakultät, die Teilnehmer und wünschte der Veranstaltung einen vollen Erfolg. Herr Prof. Wagner ist der Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung im Bauwesen sehr verbunden. Er startete im Herbst 2015 ein einjähriges Vollzeit-Masterprogramm (LL. M.) International Dispute Resolution mit dem Schwerpunkt auf der Handelsgerichtsbarkeit mit der Zielsetzung, „entsprechend qualifizierte Juristen auszubilden“. Die DGA-Bau sieht dieses Bedürfnis nicht nur für Baujuristen, sondern auch für Bausachverständige.

In seinem Grußwort aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) forderte Herr Ministerialdirigent Dr. jur. Gerhard Schulz eine effektive und effiziente Strategie im Bauprojektmanagement mit konstruktiven Streitlösungsverfahren ein. Die Ausarbeitung oder Verbesserung von Verfahrensordnungen für Mediation, Schlichtung und Adjudikation werde unterstützt, aus denen öffentliche Bauherren und ihre Vertragspartner die jeweils geeigneten Instrumente auswählen könnten. Er begrüßte die gemeinsame Initiative der Humboldt-Universität und der DGA-Bau zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung im Bauwesen, um diese in der Praxis stärker zum Tragen zu bringen. „Denn wir alle profitieren davon, wenn das, was wir bauen wollen, zügig und qualitätsgerecht fertiggestellt wird und Bauprojekte nicht im Dauerstreit enden.“

Damit knüpfte er an das Grußwort von Herrn Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), beim 1. Kongress der DGA-Bau am 24. 04 2015 an: „Die Änderungswünsche für Gerichtsprozesse in Bausachen zeigen uns aber auch: Gerade hier sind auch außergerichtliche Lösungen gefragt.“

Im ersten Fachbeitrag ging es um die Analyse und Bewertung der Nachfrage nach außergerichtlicher Streitbeilegung im Bauwesen. Hierzu hatte Herr Prof. Dr. Shervin Haghsheno vom Institut für Technologie und Management im Baubetrieb des Karlsruher Instituts für Technologie zusammen mit Herrn Dipl.-Ing. Nils Münzl und Frau Anna Schilling Miguel, B. Sc., erstmals eine Umfrage unter 1.517 Streitlösen von Baukonflikten vorgenommen. Insgesamt berichteten 385 Streitlöser über die von ihnen bearbeiteten Fälle in den Jahren 2014 und 2015, differenziert nach Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten und Schiedsgericht. In der Auswertung der 1.495 Fälle in 2014 und 2015 ergaben sich mittlere Verfahrensdauern zwischen 3,6 und 8,2 Monaten, bei Schiedsgerichten von 17,2 Monaten. Bei Landgerichten ermittelten die Forscher dagegen eine mittlere Verfahrensdauer von 9 Monaten in der 1. Instanz, von 18 Monaten in der 2. Instanz sowie von 27 Monaten bei Oberlandesgerichten. Die Verfahrenskosten liegen bei der Mediation, der Schlichtung und beim Schiedsgutachten überwiegend zwischen 5.000 und 50.000 €. Die Kosten der Adjudikation und von Schiedsgerichten gehen dagegen häufig darüber hinaus.

Auf der Basis der empirischen Daten wurde die bisherige tatsächliche Nachfrage 2014 und 2015 mit ca. 1.750 Fällen pro Jahr ermittelt. Die potentielle Nachfrage schätzen die Forscher mit ca. 31.000 Fällen jährlich ab.

Gemäß Statistischem Bundesamt 2015, Fachserie 10, Reihe 2.1, wurden im Jahr 2014 knapp 51.000 Verfahren im Hinblick auf Baukonflikte ohne Architektenhonorarsachen vor ordentlichen Gerichten erledigt. Hinzu kommen noch etwa 20.000 Verfahren, die sich auf Sachverhalte nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beziehen. Damit gelangt man zu einer Gesamtzahl von in 2014 erledigten Gerichtsverfahren über Bau- und Architektensachen sowie Honorarstreitigkeiten der Planer von knapp 71.000 Verfahren.

Die Erfolgsquote der Kläger in gerichtlichen Baukonflikten ermittelten die Forscher in der ersten Instanz mit 53 % und in der zweiten Instanz mit 14 %. Diese Zahlen stellen die Sinnhaftigkeit der Durchführung gerichtlicher Verfahren aus der Sicht der Kläger eindeutig in Frage. Im Fazit stellte Herr Prof. Haghsheno fest: „Die Gegenüberstellung dieser Zahlen [zwischen gerichtlicher und außergerichtliche Streitbeilegung] unterstreicht den Bedarf nach Aufklärung und Information der Konfliktparteien über die vorhandenen ADR-Verfahren und die damit einhergehenden Vorteile sowie über die Risiken und hohen Aufwendungen bei Gerichtsverfahren.“

Aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) nahm Herr Regierungsdirektor Reinhard Janssen, Vorsitzender des Hauptausschusses Allgemeines im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss, Stellung zur Außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 18 Abs. 3 VOB/B im öffentlichen Bau. Nach § 18 Abs. 3, der 2006 in die VOB/B aufgenommen wurde, kann neben dem behördeninternen Schlichtungsverfahren nach Abs. 2 ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Nach Aussage von Herrn Janssen zeige die Praxis im Bundeshochbau und auch in den Ländern bisher sowohl von Auftraggeber- als auch von Auftragnehmerseite eine kaum spürbare Nachfrage nach einer solchen außergerichtlichen Streitbeilegung. Ein 2014 vom BMUB in Auftrag gegebenes Forschungsvorhaben zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Bundeshochbau mit dem Fokus auf der Adjudikation sei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese erst ab einer erheblichen Größenordnung des in Frage stehenden Werklohns und der daran orientierten Prozesskosten im ordentlichen Gerichtsverfahren empfehlenswert sei und daher erst bei Bauaufträgen im zweistelligen Millionenbereich als zielführend und wirtschaftlich erachtet werden könne. Rund 75 % aller Aufträge im Bundeshochbau bewegten sich jedoch unterhalb von 10.000 € Auftragswert (?).

Bereits 2013 sei ein Pilotbauvorhaben gestartet worden, bei dem die Adjudikation als Streitbeilegungsverfahren mit den Auftragnehmern vereinbart werden solle. Die Erkenntnisse aus dem Pilotvorhaben werde das BMUB sorgfältig auswerten. Nach Ansicht der Kongressteilnehmer bleibt es Aufgabe, die Gründe für die bisher geringe Häufigkeit der verfahrensoffenen Anwendung des § 18 Abs. 3 VOB/B zu eruieren, d. h. unter Einbeziehung auch von Mediation, Schlichtung, Schiedsgutachten und Schiedsgericht.

Aus dem Bundesministerium der Finanzen nahm Herr Regierungsdirektor Jörg Liepelt Stellung zur Vereinbarkeit außergerichtlicher Streitentscheidungen mit § 58 BHO. Nach seiner Aussage sind außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren sowohl von der rechtlichen Ausgestaltung als auch von den praktischen Abläufen her im Grundsatz mit den gesetzlichen Bestimmungen des Haushaltsrechts und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vereinbar, ohne dass Rechtsänderungen erforderlich wären (!). Die Bestimmungen des Haushaltsrechts seien weder als Hemmnis für das „Ob“ der Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens noch als Hindernis für die inhaltliche Akzeptanz einer auf diese Weise getroffenen sachgerechten Entscheidung zu identifizieren (!). Um konkrete Erfahrungen zur Beurteilung und Bewertung außergerichtlicher Streitbeilegungsentscheidungen am Maßstab der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewinnen, seien Pilotversuche zu empfehlen.

Herr Rainer-Karl Bock-Wehr, Rechtsanwalt und Mediator der HDI Versicherung AG Köln, referierte zur Haftpflichtversicherung bei außergerichtlichen Streitentscheidungen im Bauwesen. Er stellte heraus, dass der Versicherer bevollmächtigt sei, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr von Schadensersatzansprüchen zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Damit sei der Versicherer auch im außergerichtlichen Bereich vollumfänglich bevollmächtigt. Zusammenfassend konstatierte er, dass unser Rechtssystem zwar funktioniere, jedoch bei komplexen Fällen den Interessen der Parteien oft nicht gerecht werde, so dass die alternative Streitbeilegung zu fördern sei. Die Versicherer seien regelmäßig Teil des Konflikts, so dass sie zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung beitragen könnten.

Über ihre Erfahrungen und Fallbeispiele außergerichtlicher Streitbeilegung im Bauwesen berichteten vier Referenten. Herr Dr. Andreas Clément, Rechtsanwalt und Leiter Recht Infrastruktur der Deutschen Bahn AG zog nach Darstellung von vier außergerichtlichen Verfahren ein abschließendes Fazit. Konflikte, die auf der Baustelle entstünden, seien von den unmittelbar Baubeteiligten, d. h. von den Projektleitern auf beiden Seiten, in eigener Verantwortung am besten zu lösen. Der vertragliche Konfliktpräventionsmechanismus unter der alleinigen Hoheit der am Bau beteiligten sei ein geeignetes Mittel zur Lösung des Großteils der auftretenden Konflikte. Außergerichtliche Streitbeilegungs-mechanismen würden in äußerst komplexen und schwierigen Fällen angewandt, in denen eine Verhandlungslösung nicht möglich gewesen sei. Dabei komme es entscheidend auf die Person des Schiedsrichters bzw. des Streitschlichters an.

Herr Prof. Dr. jur. Gerd Motzke, Vorsitzender Richter am OLG München a. D., berichtete unter Verweis auf seine umfangreiche außergerichtliche Streitbeilegungstätigkeit in Bausachen seit seiner Pensionierung im Jahre 2006 über seinen Vorsitz in einem Schlichtungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer München mit Verfahrensdauern zwischen 3 und 6 Monaten und sehr niedrigen Verfahrenskosten, über sechs Schlichtungsverfahren in einem umfangreichen Infrastrukturprojekt mit Streitwerten zwischen 500.000 € und 700.000 € und Verfahrensdauern von 2 bis 3 Monaten und über eine baubegleitende Einigungsstelle in einem Autobahnabschnitt in Bayern mit dem Anspruch, dass Besseres in einem gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage des Vortrags der Parteien nicht erreichbar sei.

Herr Günther Jansen, Vorsitzender Richter am OLG Hamm a. D., referierte über ein kombiniertes Streitschlichtungs- bzw. Streitentscheidungverfahren nach den Regelungen des International Chamber of Commerce bei einer großen industriellen Fertigungsanlage in den neuen Bundesländern mit einem Gesamtvolumen von 950 Mio. €. Der Auftragnehmer war zur Auslieferung und Montage des „Herzstücks“ der Anlage nur bereit, wenn der Auftraggeber zuvor seine Nachtragsforderungen in Höhe von 95 Million € als berechtigt anerkennen würde. Im Fazit heißt es: „Eine Regelung über den umgehenden Einbau des „Herzstücks“ der Anlage hätte sich in der Kürze der Zeit vor einem staatlichen Gericht nicht erzielen lassen.“ Das anschließende Verfahren zur umfassenden Klärung der Nachtragstreitigkeiten habe die Qualität eines schiedsgerichtlichen Verfahrens mit einer vorläufigen verbindlichen Entscheidung gehabt und insgesamt 14 Monate gedauert, in denen 22 Gutachten von 9 Sachverständigen eingeholt wurden.

Herr Dipl Ing. Peter Kalte, Geschäftsführer der Gütestelle Honorar-und Vergaberecht (GHV) Mannheim, stellte zunächst die Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der GHV und statistische Daten über deren Schlichtungen und Schiedsgutachten vor. Anschließend berichtete er über 2 Schlichtungsverfahren und ein Schiedsgutachten über Honorarstreitigkeiten, die von der GHV innerhalb kurzer Dauern mit sehr geringen Kosten erfolgreich beigelegt werden konnten.

Herr Dr. jur.Christian Felix Fischer, Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator der Anwaltskanzlei Arnecke Sibeth Siebold München legte in seinem Beitrag Möglichkeiten der Gestaltung außergerichtlicher Streitbeilegung mit einer Unterscheidung nach der Ad-hoc-Einleitung eines außergerichtlichen Verfahrens oder ihrer präventiven Einbeziehung in die Planer- und Bauverträge dar. Hierbei wurde auf die notwendigen und wesentlichen Inhalte der Verträge bzw. vertraglichen Abreden zwischen den Parteien einerseits und zwischen den Parteien mit dem Streitlöser andererseits eingegangen und auf die Möglichkeit der Einbeziehung der von verschiedenen Institutionen angebotenen Vertragsmuster und Verfahrensordnungen oder die individuelle Ausgestaltung der Verträge und Vertragsklauseln sowie bedarfsgerecht angepasster Verfahrensordnungen hingewiesen.

Mögliche Synergien zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und außergerichtlicher Streitbeilegung (ASB) wurden zum Abschluss des Kongresses vorgetragen von Herrn Dr. jur. Tobias Oelsner, Richter am Landgericht Berlin, und Herrn Dipl.-Ing. Michel Peine, Diederichs, Peine Sachverständige Bau München – Berlin. Aus der Sicht des Richters verwies Herr Dr. Oelsner u. a. darauf, dass das Gericht den Parteien nach § 278 a Abs. 1 ZPO neben einer Mediation (gerichtsintern oder -extern) auch ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zur Erledigung des Rechtsstreits vorschlagen könne. Jedoch mache die Praxis von der Möglichkeit der Verweisung auf ASB-Verfahren noch wenig Gebrauch. Herr Peine betonte, dass Gerichte vom Sachverständigen wirtschaftliches Arbeiten forderten, und führte aus der Sicht des Sachverständigen 9 Punkte zur Effizienzsteigerung der gerichtlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung an. In einem ersten Beispiel erläuterte er die Ermittlung der anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei einem Umbau durch ein feststellendes Schiedsgutachten in einem gerichtlichen Honorarrechtsstreit und in einem zweiten Beispiel die Vereinfachung der Prüfung einer gerichtlich geltend gemachten Werklohnforderung mit 350 Positionen durch eine ABC-Analyse, d. h. sachverständige Prüfung zunächst nur der 70 A-Positionen (20 %) und außergerichtliche Moderation über die B- und C- Positionen (80%). Beide Referenten machten deutlich, dass die ASB die Gerichte sehr hilfreich und entlastend unterstützen und damit die staatlichen Gerichtsverfahren erheblich beschleunigen kann.

In seinem Schlusswort dankte der Leiter und Moderator des 2. Kongresses der DGA-Bau, Herr Univ.-Prof. Dr.-Ing. Claus Jürgen Diederichs, Vorstandsvorsitzender der DGA-Bau, allen Referenten herzlich für ihre wertvollen Beiträge und allen Teilnehmern für ihre Teilnahme und die Diskussion: „Wir haben viel Neues im Hinblick auf die Nachfrage nach ASB-Bau, die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Haushaltsrecht und die Haltung der Haftpflichtversicherer erfahren. In eindrucksvollen Fallbeispielen wurde uns geschildert, dass und wie es geht. Aufklärung erhielten wir über die bestehende Vielfalt an Verfahren, Ordnungen und Verträgen. Die mit der ASB-Bau angestrebte Effizienzsteigerung wird auch die gerichtliche Streitbeilegung befruchten.

Es ist deutlich geworden, welche Ziele die DGA-Bau verfolgt. Sie will die bestehenden Initiativen zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Bauwesen bündeln und dadurch die Nachfrage nach ASB-Bau deutlich steigern. Streitbedingte Kosten- und Terminüberschreitungen sollen reduziert, ungleichgewichtige Kräfteverhältnisse ausgeglichen, der Justizkredit abgebaut und die Justiz von Streitigkeiten in Bausachen entlastet werden. Das gesamtwirtschaftliche Einsparpotenzial in Deutschland durch die ASB-Bau beträgt nach vorsichtigen Schätzungen mehr als 500 Mio. €/Jahr.

Mein Dank richtet sich nicht nur an die Referenten und die Teilnehmer, sondern auch an die Organisatoren dieses Kongresses, darunter maßgeblich an das Vorstandsmitglied und den Geschäftsstellenleiter der DGA-Bau, Herrn Michel Peine aus Berlin, die Mitarbeiterinnen von DSB Diederichs. Peine, Frau Angela Köppel und Frau Birgit Miedl, für die Vorbereitung und die Assistenz heute während des Kongresses. Alles Gute bis zum Wiedersehen, spätestens beim 3. Kongress am Freitag, den 31. März 2017 wiederum im Senatssaal der Humboldt-Universität zu Berlin. Das Rahmenthema wird voraussichtlich lauten: „Aktuelle Ergebnisse des AHO-Arbeitskreises Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft.“ Bitte merken Sie sich diesen Termin bereits jetzt vor. Ihnen allen eine konfliktfreie und erfolgreiche Zeit. Machen Sie die Konfliktprävention zur Maxime ihres Handelns!“

C. J. Diederichs


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